
Präambel
Das Ziel der Stiftung Menschenrechte ist es, zu einer Welt beizutragen, in der alle Menschen die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen internationalen Menschenrechtsinstrumenten festgeschriebenen Rechte genießen.
Zu der Achtung der Menschenrechte beizutragen, ist Aufgabe eines jeden einzelnen und der gesamten Gesellschaft zugleich. Deshalb haben Bürger aus den unterschiedlichsten Bereichen der Gesellschaft zusammengefunden und die Stiftung Menschenrechte ins Leben gerufen. Die Stiftung Menschenrechte unterstreicht die Bedeutung der weltweiten Achtung der Menschenrechte; sie unterstützt die Arbeit von Amnesty International ideell und finanziell.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
Die Stiftung führt den Namen "Stiftung Menschenrechte". Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck der Stiftung ist die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne von § 53 AO sowie die Mittelbeschaffung für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke anderer Körperschaften. Zum einen wird der Zweck durch die überwiegende ideelle und materielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, insbesondere von Amnesty International, Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V., verwirklicht, indem sie ihnen Geld und Sachmittel zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für diese Zwecke zur Verfügung stellt. Darüber hinaus können auch Projekte anderer Organisationen, insbesondere von Menschenrechtsorganisationen im Ausland, unterstützt werden, wenn diese einen engen Bezug zur Menschenrechtsarbeit von Amnesty International aufweisen.
Zum anderen können die Zwecke auch durch eigene Vorhaben verwirklicht werden. Diese sollen ebenfalls einen engen Bezug zur Menschenrechtsarbeit von Amnesty International aufweisen. Dazu gehören: Unterstützung von Flüchtlingen, politischen Gefangenen, Opfern der Folter und anderen Opfern von Menschenrechtsverletzungen sowie deren Angehörigen; Ermittlung (Recherche) und Veröffentlichung von Menschenrechtsverletzungen; Beobachtung von Prozessen; Aktionen und Kampagnen für den Schutz der Menschenrechte; Unterstützung der Arbeit von Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidigern und von Nichtregierungsorganisationen, die für den Schutz der Menschenrechte arbeiten; Maßnahmen der Menschenrechtserziehung; Erstellung und Publikation von Untersuchungen, die der Durchsetzung aller Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, dienen.
§ 3 Organe
Die Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat, das Kuratorium und der Vorstand.
Das Kuratorium kann beratende Gremien ohne Entscheidungsbefugnis einrichten, beispielsweise Auswahlgremien oder Arbeitsgruppen für Mittelbeschaffung oder ähnliches.
Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Personen beschäftigen oder die Erledigung Dritten übertragen.
§ 4 Stiftungsrat
Der Stiftungsrat vertritt im Rahmen des Stiftungszweckes die Interessen der Stifter und Spender der "Stiftung Menschenrechte". Zugleich berät er das Kuratorium und den Vorstand.
Über die Mitgliedschaft im Stiftungsrat entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft kann sowohl befristet wie auch unbefristet verliehen werden. Neben den Erststiftern kann in der Regel Mitglied im Stiftungsrat werden, wer mindestens 10.000 Euro zugestiftet oder gespendet hat. Sofern Institutionen der "Stiftung Menschenrechte" Mittel in dieser Größenordnung zukommen lassen, können diese ebenfalls einen Vertreter für den Stiftungsrat vorschlagen. In begründeten Ausnahmen können auch andere Personen Mitglied im Stiftungsrat werden.
Der Stiftungsrat wählt zwei der fünf Kuratoren (§ 5) und kann die von ihm berufenen Kuratoren abberufen. Er hat das Recht, einmal im Jahr über die Angelegenheiten der Stiftung vom Vorstand informiert zu werden.
Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Der Vorstand lädt alle Mitglieder des Stiftungsrates unter Mitteilung der genauen Tagungsordnung zur Sitzung ein. Die Sitzungen sollen einmal im Jahr stattfinden. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind; bei elf oder mehr Mitgliedern erhöht sich die erforderliche Anzahl der Anwesenden auf fünf. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die das Kuratorium erlässt.
§ 5 Kuratorium
Das Kuratorium überwacht die Einhaltung der Satzung und die Tätigkeit des Vorstandes.
Das Kuratorium besteht aus fünf Personen. Zwei davon werden vom Stiftungsrat gewählt; die drei übrigen Kuratoren werden vom Vorstand der deutschen Sektion von Amnesty International verbindlich benannt. Als Nachweis hierfür dient eine schriftliche Erklärung des Vorstandsvorsitzenden der deutschen Sektion von Amnesty International e.V. Abweichend von diesen Regelungen werden die ersten fünf Kuratoren von den Erststiftern im Stiftungsgeschäft benannt.
Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Die Amtszeit im Kuratorium beträgt drei Jahre. Mehrfache Wiederwahl bzw. -benennung ist möglich, jedoch darf die ununterbrochene Mitgliedschaft die Dauer von neun Jahren nicht überschreiten.
Das Kuratorium soll ein- bis zweimal im Jahr zusammentreten. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen teil, ist aber nicht stimmberechtigt.
Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende lädt alle Kuratoriumsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der genauen Tagungsordnung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel sind. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich mindestens zwei Drittel der Kuratoriumsmitglieder beteiligen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht.
Insbesondere folgende Aufgaben nimmt das Kuratorium wahr: die Berufung, Abberufung und Entlastung des Vorstandes; den Erlass und die Änderung der Geschäftsordnung für das Kuratorium, den Stiftungsrat und den Vorstand; die Beschlussfassung über die Prioritäten bei der Mittelvergabe für das Haushaltsjahr; die Genehmigung des Budgets und die Feststellung des Jahresabschlusses: Das Kuratorium prüft und beschließt die Unterlagen nach § 6 Absatz 5 Satz 2 als Jahresbericht; die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Aufhebung der Stiftung; den Erlass von Regeln bezüglich der Annahme von Geldern und Anlagestrategien.
Das Kuratorium kann vom Vorstand jederzeit Einsicht (auch durch Beauftragte) in die Unterlagen verlangen.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter der Stiftung. Er führt die Geschäfte und trägt die Verantwortung. Er besteht aus ein oder zwei Personen. Sind zwei Personen bestellt, so sind sie gemeinsam vertretungsberechtigt. Allerdings kann ein Vorstandsmitglied das andere mit einer widerruflichen und beschränkten Vollmacht für die Erledigung der Alltagsgeschäfte ausstatten.
Die Mitglieder werden vom Kuratorium gewählt, abberufen und entlastet. Mitglieder des Kuratoriums können nicht dem Vorstand angehören. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen jedoch an den Sitzungen des Kuratoriums teil.
Der Vorstand beschließt über die konkrete Mittelvergabe im Rahmen der vom Kuratorium festgelegten Prioritäten und des vom Kuratorium verabschiedeten Budgets. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Kuratoriums und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens.
Der Vorstand hat die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes zu fertigen und dem Kuratorium vorzulegen.
Außerdem legt er dem Kuratorium ein Budget zur Beschlussfassung vor.
Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die das Kuratorium erlässt.
§ 7 Vermögen, Zustiftungen, Zuwendungen
Das Vermögen der "Stiftung Menschenrechte" besteht im Zeitpunkt ihrer Genehmigung aus Anspruch auf Übertragung von rund 50.000 Euro. Zustiftungen Dritter sind ausdrücklich erwünscht.
Zuwendungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu, sofern sie von dem oder der Zuwendenden dafür bestimmt und von der Stiftung angenommen wurden. Der Stiftungsvorstand ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zuwendungen anzunehmen. Das Kuratorium kann Regeln zur Annahme von Zuwendungen erlassen.
Vermögensumschichtungen sind zulässig. Das Vermögen ist sicher und ertragsbringend anzulegen. Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit hierdurch die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.
§ 8 Stiftungsmittel, Gemeinnützigkeit
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben mit den Stiftungsmitteln; deren Quellen sind Erträge des Stiftungsvermögens und Zuwendungen, die nicht dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Dabei kann es sich sowohl um Spenden von Privatpersonen als auch um Zuwendungen von Institutionen handeln.
Die Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Es darf keine Person durch Zuwendungen, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Tätigkeit der Mitglieder des Stiftungsrates und des Kuratoriums der Stiftung ist ehrenamtlich. Sie haben einen Anspruch auf den Ersatz ihrer angemessenen Auslagen. Vorstandsmitglieder können eine Vergütung erhalten, sofern die Mittel der Stiftung es zulassen. Die Höhe legt das Kuratorium fest.
Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
§ 9 Satzungsänderung und Aufhebung
Satzungsänderungen sind zulässig. Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigt werden. Über Satzungsänderungen beschließt das Kuratorium mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner Mitglieder.
Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes (§ 2) unmöglich, so kann das Kuratorium und der Stiftungsrat gemeinsam der Stiftung einen neuen Zweck geben oder die Stiftung aufheben. Dazu bedarf es jeweils einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner Mitglieder.
Der neue Zweck muss steuerbegünstigt im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung sein und auf dem Gebiet der Förderung der Menschenrechte liegen.
Bei Aufhebung der Stiftung soll das restliche Vermögen an Amnesty International, Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V., hilfsweise an eine andere gemeinnützige Menschenrechtsorganisation fallen, die es im Sinne dieser Satzung zu unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zu verwenden hat (haben). Die Ausführung des Beschlusses über die Verwendung des Vermögens bedarf der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
§ 10 Staatsaufsicht
Die Stiftung untersteht der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes. Die Mitglieder des Vorstandes sind nach § 8 des Berliner Stiftungsgesetzes verpflichtet, der Aufsichtsbehörde
unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung der Organe der Stiftung einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb der Organe anzuzeigen, zu belegen und die Anschrift der Stiftung und die Wohnanschriften der Mitglieder des Vorstandes mitzuteilen, den nach § 5 Absatz 7 Ziffer d. festgestellten Jahresabschluss einzureichen.
Unbeschadet der sich aus den Stiftungsgesetzen ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Aufhebung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.
Download der Satzung (PDF 61 kB): Satzung